Paletas | AGB

AGB

  • 1. Geltungsbereich der AGB

    Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Paletas GmbH & Co KG (im Folgenden „PALETAS“ genannt) und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden „Kunden“ genannt) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“), wenn und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

     

    Verweist der Kunde seinerseits auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, wird ihrer Geltung hiermit widersprochen, soweit sie von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil von PALETAS abweichen.

     

    Die AGB von PALETAS gelten auch dann, wenn PALETAS in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Verkaufsbedingungen von PALETAS abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführt.

     

    Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich (z.B. E-Mail) bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn PALETAS bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an PALETAS absenden.

  • 2. Angebot, Lieferung / Abholung, Gefahrübergang, Verkaufsbeschränkungen

    2.1.

    Die Angebote der PALETAS sind freibleibend, sofern sich aus Absprachen/Bestätigungen zwischen PALETAS und dem Kunden nichts anderes ergibt.

     

    2.2.

    Die Lieferverpflichtungen von PALETAS stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der Grundstoffe und Zutaten, die PALETAS zur Herstellung ihrer Produkte benötigt, inklusive technischer Geräte.

     

    2.3.

    Der Umfang der Lieferpflicht von PALETAS, Liefertermine sowie die geschuldete Beschaffenheit der Ware nach Art und Menge ergeben sich ausschließlich aus Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von vereinbarten Bestellungen nach Art und Menge sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. PALETAS ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

     

    2.4

    Die Transportgefahr geht nach Übergabe der Ware an das Fahrzeug des Kunden auf diesen über. Besorgt PALETAS den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Kunden erreicht hat. Übernimmt PALETAS das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Kunden über, sobald die Ware den Lagerraum oder die Verkaufsstelle erreicht hat.

     

    2.5.

    Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, so ist PALETAS berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.

     

    2.6.

    Der Kunde hat nach Gefahrübergang die unterbrechungslose Sicherstellung der Kühlkette von mindestens -18° Celcius auch während der Lagerung zu gewährleisten. Der Kunde ist auch im Übrigen verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung der Ware unter angemessenen Bedingungen zu sorgen und diese unter Berücksichtigung des Mindesthaltbarkeitsdatums weiterzuverkaufen. Aufgrund der Verderblichkeit der Zutaten der Ware darf die für eine Einzelveranstaltung erworbene Ware nicht gelagert und auf späteren Veranstaltungen weiterverkauft werden. Der Verkauf der Ware auf mobilen Eiswagen/Foodtrucks ist nur nach vorheriger Zustimmung von PALETAS erlaubt.

     

    2.8.

    Die Ware darf nur unverändert weiterverkauft werden. Die Verpackung darf nicht entfernt oder verändert bzw. umgelabelt werden.

     

    2.7.

    Die Rücknahme der Ware nach Erwerb ist ausgeschlossen, es sei denn, aufgrund von gesetzlichen Vorschriften besteht für die PALETAS eine Pflicht zur Rücknahme der Ware.

  • 3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten, Zahlungsverzug, Aufrechnung

    3.1.

    Die Lieferungen erfolgen zu den jeweils aktuell gültigen Nettopreisen gemäß der Preisliste von PALETAS abzüglich eventuell mit dem Kunden vereinbarter Rabatte, Rückvergütungen oder Ähnlichem. Preisänderungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Das Eis soll zu dem von PALETAS festgelegten Endverbraucherpreis von derzeit 2,90 EUR verkauft werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.

     

    3.2.

    PALETAS behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, einschließlich Bezug von Vormaterialien, eintreten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

     

    3.3.

    Der Rechnungsbetrag für die Lieferungen ist einschließlich einer evtl. ersten Mietkaufrate für die Kühlschränke (Ziffer 6.6.) sofort nach Erhalt der Lieferung ohne Abzug fällig und zahlbar. Für den Fall, dass der Kunde PALETAS ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungsverfahren mittels Lastschrift einen Auftrag zugunsten von PALETAS erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.

     

    3.4.

    Leistet der Kunde keine Zahlungen, kommt er mit der Zahlungspflicht spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung der Ware, oder spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.  Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist PALETAS unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Kann PALETAS einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, PALETAS nachzuweisen, dass PALETAS als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

     

    Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden der PALETAS Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz), ist PALETAS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Ferner kann die PALETAS verlangen, dass ihr noch nicht bezahlte Ware vom Kunden auf seine Kosten unverzüglich herausgegeben wird.

     

    3.5.

    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Forderungen von PALETAS aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dies gilt auch für die dem Kunden von PALETAS eingeräumten Rückvergütungen oder Rabatten.

  • 4. Eigentumsvorbehalt/Freigabe von Sicherheiten

    4.1.

    Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und noch entstehenden Forderungen von PALETAS bleibt die gelieferte Ware Eigentum von PALETAS („Vorbehaltsware“). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

     

    4.2.

    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware durch den Kunden vor Eigentumserwerb sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an PALETAS ab.

     

    4.3.

    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist PALETAS berechtigt, nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen.

  • 5. Verletzung von Vertragspflichten durch PALETAS

    5.1.

    Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber PALETAS die Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zu.

     

    5.2.

    PALETAS hat die Verletzung einer Vertragspflicht zu vertreten, soweit eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund Fahrlässigkeit oder Vorsatz von PALETAS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder von eigenen Mitarbeitern oder ihrer Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.

     

    5.3.

    Im Fall der Verletzung von anderen als den in Ziffer 5.2. genannten Vertragspflichten haftet PALETAS nur, sofern die Pflichtverletzung auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden der PALETAS selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter, eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

     

    5.4.

    Die Beweislast für das Fehlen oder den Grad eines Verschuldens obliegt hierfür PALETAS. Die Haftung von PALETAS für Schadenersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

     

    5.5.

    Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden (z.B. Unterbrechung der Kühlkette von durchgängig -18°Celsius) kann der Kunde gegen PALETAS nur geltend machen, wenn er PALETAS derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat und die Ware einschließlich der Verpackung im Falle der Beschädigung zur Überprüfung durch PALETAS bereitgehalten hat (Überprüfungs- und Rügepflicht). Der Kunde trägt hierfür die Beweislast. Der Kunde ist daher angehalten, die Ware sofort nach Lieferung auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel, Liefertemperatur (-18°Celsius) zu prüfen. Eventuelle Beanstandungen sind bereits auf dem Lieferschein zu vermerken.

     

    5.6.

    Die Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.5. gelten auch bei einer deliktischen Haftung von PALETAS.
    Die Bestimmungen der Ziffern 5.2. bis 5.6. gelten nicht für Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Fall der Übernahme einer Garantie zur Beschaffenheit der Sache gem. § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

     

    5.7.

    Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins ist der Kunde berechtigt, PALETAS eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Vor Ablauf der Frist ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte daraus herzuleiten, dass PALETAS vorübergehend nicht in der Lage ist zu liefern.

     

    5.8.

    Lieferfristen nach Ziffer 2.3. und Nachfristen nach Ziffer 5.7. verlängern sich bei höherer Gewalt, in angemessenem Umfang, wenn PALETAS an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen unverschuldet gehindert ist. Das Gleiche gilt bei Veränderungen der für die Herstellung der Ware erforderlicher, Grundstoffe, bei Betriebsstörungen (z.B. Energiemangel, Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, nicht rechtzeitiger Erteilung von behördlichen Genehmigungen sowie bei nicht rechtzeitiger, ordnungsgemäßer oder ausreichender Belieferung durch die Lieferanten von PALETAS, wenn diese Umstände nicht von PALETAS verschuldet sind. PALETAS wird ihre Kunden im Rahmen von Bestellungen unverzüglich über das Vorliegen solcher Umstände informieren.

     

    5.9.

    Tritt der Kunde nach Vertragsschluss ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, ist PALETAS berechtigt, Stornierungsgebühren gemäß der folgenden Staffelung zu erheben, wobei der für die Bemessung maßgebliche Zeitpunkt, der Zugang der Rücktrittserklärung ausschlaggebend ist:

     

    1. a) bis 8 Wochen vor dem Liefertermin kostenfrei
    2. b) bis 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 25% der Auftragssumme
    3. c) bis 7 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin 50 % der Auftragssumme
    4. d) ab 6 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin 75 % der Auftragssumme
    5. e) speziell nach den Wünschen des Kunden angefertigte Ware, wird dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt.

     

    Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen.

     

    Bei einem Rücktritt unter 13 Tagen vor dem vereinbarten Lieferungszeitpunkt hat der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu 5 % des Warenwertes zu leisten.

     

    5.10.

    Im Falle einer behördlichen Beanstandung der von PALETAS gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, PALETAS sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und für PALETAS als Gegenmuster sichergestellt wird. Der Kunde ist unter keinen Umständen zur Weiterveräußerung mangelhafter Ware berechtigt. Die Mangelhaftigkeit der Ware wird insbesondere aber nicht abschließend bei Unterbrechung der Kühlkette von dauerhaft -18°Celsius angenommen.

     

    Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Übergang der Transportgefahr auf den Kunden vorhanden war und von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber PALETAS nach § 478 BGB durch die Bestimmungen der Ziffern 5.3. und 5.6. unberührt.

     

    5.11.

    Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Übergang der Transportgefahr auf den Kunden. Für gesetzliche Ansprüche aus Delikt oder dem Produkthaftungsgesetz gilt die gesetzliche Verjährungsregel. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden nach 5.13. gilt § 479 BGB.

  • 6. Kühlschränke

    6.1.

    Die Kühlschränke (bzw. Kühltruhen) bleiben grundsätzlich Eigentum von PALETAS und werden an die Kunden zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung zur Verfügung gestellt. PALETAS bietet interessierten Kunden an, die Kühltruhen zu kaufen oder im Rahmen eines Mietkaufs käuflich zu erwerben. PALETAS schließt hierzu einen gesonderten Vertrag mit dem Kunden ab.

     

    6.2.

    Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über die Kühlschränke, insbesondere seine Verpfändung, Benutzung für andere Speiseeissorten als solcher von PALETAS – dies betrifft insbesondere den Verkauf auf Veranstaltungen – sowie jede missbräuchliche Benutzung oder Verwendung für eigene wirtschaftliche Zwecke ist unzulässig und berechtigt PALETAS zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung der Kühlschränke einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an PALETAS abgetreten. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme auf das Eigentum von PALETAS durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden der PALETAS unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

     

    6.3.

    Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung der Kühlschränke zu verwenden.

     

    6.4

    Sämtliche Zahlungen erfolgen im SEPA-Lastschriftverfahren. Wünscht der Kunde eine andere Zahlungsweise, stellt PALETAS eine einmalige Verwaltungsgebühr in Rechnung, die sich nach der gewünschten Zahlungsweise richtet.

  • 7. Sonstiges

    Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen von PALETAS und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Sitz der Paletas GmbH & Co KG, der auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen oder in Verträgen genannt ist. Die Ansprüche des Kunden sind nicht übertragbar. PALETAS ist berechtigt, ihre Rechte an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

     

    Dem Kunden steht es frei, Speiseeis Dritter zu listen, zu kaufen und weiterzuverkaufen.

     

    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

     

    Der Kunde erkennt an, dass ihm aufgrund der Lieferbeziehungen keinerlei Rechte an den für PALETAS  eingetragenen Marken zustehen.

     

    Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

 

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